Statuten - Kulturgesellschaft Ebikon

Kulturgesellschaft Ebikon
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Statuten
Statuten der Kulturgesellschaft Ebikon
Genehmigt an der Mitgliederversammlung vom 18. Januar 2020

1. Zweck
Art. 1      
Unter dem Namen Kulturgesellschaft Ebikon besteht mit Sitz in Ebikon ein politisch neutraler Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB.

Art. 2      
Die Kulturgesellschaft fördert das Kulturleben in der Gemeinde Ebikon. Sie versucht Kulturinteressierte zusammenzuführen. Eine Zusammenarbeit mit verwandten Vereinen und anderen Institutionen ist möglich.

2. Organisation
Art. 3      
Die Organe der Kulturgesellschaft sind:
-          die Mitgliederversammlung
-          der Vorstand
-          die Rechnungsrevisoren
Art. 4      
Die ordentliche Mitgliederversammlung (MV) wird vom Vorstand jährlich, spätestens drei Monate nach Abschluss des Gesell-schaftsjahres, einberufen. Die Einladung erfolgt spätestens 20 Tage vor dem Versammlungstermin.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder von 1/5 aller Mitglieder einberufen werden.
Jedes Mitglied kann Anträge schriftlich und begründet bis 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einreichen.
Art. 5      
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die
       a)   Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,
des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
sowie die Déchargeerteilung an den Vorstand
        b)   Genehmigung des Voranschlages inklusive Festlegung des Mitgliederbeitrages
       c)   Wahl der Vorstandsmitglieder
        d)   Wahl der Rechnungsrevisoren
        e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern
        f)   Statutenänderungen
        g)   Behandlung von Anträgen
        i)   Auflösung der Gesellschaft
Sie beschliesst mit der Mehrheit der Stimmenden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Für eine Statutenänderung sind die Stimmen von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
Für die Auflösung der Gesellschaft sind die Stimmen von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Art. 6      
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er konstituiert und organisiert sich selbst, kann Zikularbeschlüsse fassen und Befugnisse dem Präsidenten
oder Geschäftsführung delegieren.
Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht.
Der Vorstand erledigt die Geschäfte, für die nicht die Mitgliederversammlung oder die Revisoren zuständig sind.
Art. 7      
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie erstellen zuhanden der Mitgliederversammlung einen Revisorenbericht und beantragen, ob dem Vorstand Décharge erteilt werden soll.
Die Revisoren werden für zwei Jahre gewählt und können wiedergewählt werden. Eine Amtszeitbeschränkung besteht nicht.
Art. 8      
Das Gesellschaftsjahr ist mit dem Kalenderjahr identisch.

3. Mitgliedschaft
Art. 9      
Die Mitgliedschaft der Kulturgesellschaft Ebikon kann grundsätzlich von jeder natürlichen oder juristischen Person durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages erworben werden. Dadurch erhält sie das Stimm- und Wahlrecht. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch einen von ihnen zu bezeichnenden Vertreter aus.
Kollektivmitglieder haben, wie Einzelmitglieder, eine Stimme.
Art.10     
Die Mitgliedschaft bei der Kulturgesellschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt kann jederzeit nach Mitteilung an den Vorstand auf Ende des Gesellschaftsjahres erfolgen.
Das Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages nach erfolgter Mahnung kommt einem Austritt gleich.
Art. 11    
Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss ein Mitglied aus-schliessen. Eine Grundangabe ist nicht notwendig. Der Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes ist endgültig.
Art. 12    
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder, die sich um die Gesellschaft in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrages  befreit.
  
4. Finanzen
Art. 13    
Die Kulturgesellschaft finanziert sich durch
              a)   Mitgliederbeiträge
              b)   Gemeindebeiträge
              c)   freiwillige Beiträge
d)   Sponsorenbeiträge
              e)   Vermögensertrag
Art. 14    
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
Art. 15    
Für die Verpflichtungen der Kulturgesellschaft haftet nur das Vermögen der Kulturgesellschaft. Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 16    
Bei einer Auflösung der Gesellschaft wird ein allfälliges Reinvermögen an eine kulturelle oder soziale Institution transferiert.

5. Schlussbestimmungen
Art. 17   
Diese Statuten treten am 18. Januar 2020 in Kraft.  
Art. 19    
Die Statuten vom 1. Juni 2010 werden aufgehoben.

Der Präsident                          Die Geschäftsführerin                               
sig. Alfred Amrein                  sig. Silvia Illi
Statuten 18. 01. 2020
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